Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Sportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

29.11.2014

Außerkrafttretensdatum

16.11.2018

Index

35 Sport

Text

3. ABSCHNITT
Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten,
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart

Paragraph 12,
Tätigkeitsbereiche

  1. Absatz einsDie Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports;
    3. Ziffer 3
      das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Ziffer eins, oder 2.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten auf Bergtouren, insbesondere auch auf Steigen mit versicherten Passagen oder gefährlichen Restschneefeldern sowie auf Steigen, die über vergletschertes Gelände führen, sowie das Führen und Begleiten auf Schitouren;
    2. Ziffer 2
      das Führen und Begleiten auf Bergtouren, die ausschließlich über gebahnte Wege und Steige oder unvergletschertes Gelände führen (Wanderführen);
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen (wie Klettern, Sportklettern, Hochtouren, Schitouren, Steileisklettern) und Sonderformen des Bergsports (wie Schneeschuh, Telemarking, Canyoning und Schiwandern);
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufs, sofern dies im Rahmen einer bestimmten Bergtour oder Schitour erfolgt und sich nur auf jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, die für das Fahren außerhalb des Bereichs markierter Schipisten notwendig sind.
  3. Absatz 2 aDie Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten bei Canyoningtouren;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Canyoning.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2014)
  4. Absatz 2 bDie Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2014)
  5. Absatz 2 cDie Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten auf Sportkletterkursen und -touren an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne Absturzgefahr zu erreichen sind und über eine fixe Ausstattung mit Sicherungspunkten verfügen, wobei die Kletterhöhe auf eine Seillänge mit maximal 40 Meter über Bodenniveau beschränkt ist;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Sportklettern und Sonderformen des Sportkletterns an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2014)
  6. Absatz 3Die Tätigkeit des Sportlehrers umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit Ausnahme der im Absatz eins und 2 angeführten Tätigkeiten.

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018

Gesetzesnummer

10000552

Dokumentnummer

LOO40015733