Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 98/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.11.2014

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Absatz 2, Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.
  2. Absatz 2Das Eingriffsverbot gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
    1. Ziffer eins
      für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m;
    2. Ziffer 2
      für die Anlage von Gastgärten sowie deren Ausstattung mit Tischen, Sitzbänken, Sesseln, Fahrradständern, Sonnenschirmen und ähnlichen Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      für die Versiegelung von als Gastgärten genutzten Flächen, ausgenommen deren Asphaltierung oder Betonierung;
    4. Ziffer 4
      für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.