Absatz einsFür bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Absatz 2, Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.