(2)Absatz 2Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, festgelegt sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Absatz 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß Paragraph 3, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, festgelegt sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012)