Absatz eins,Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)