Absatz einsDen mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40, ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)