Absatz einsFolgende Vorhaben
- Strichaufzählungim Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
- Strichaufzählungauf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden sind:
- Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken;
- Ziffer 2die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m, ausgenommen Lärm- und Schallschutzwände, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden;
- Ziffer 3die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1.000 m² übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;
- Ziffer 4die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012;
- Ziffer 5das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn, dass ihr Ausmaß 100 m² nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.);
- Ziffer 6außerhalb von genehmigten oder angezeigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; ausgenommen jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden;
- Ziffer 7die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m²;
- Ziffer 8die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m;
- Ziffer 9die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist.
Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)