Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 41,, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.