Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2012,, 3 aus 2014,)