natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 Bewertungsgesetz 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, 4, oder 5 Bewertungsgesetz 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 Euro sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid;