Kurztitel

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55 aus 1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 99/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 3,, Mitglieder

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

  1. Ziffer eins
    natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 Bewertungsgesetz 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, 4, oder 5 Bewertungsgesetz 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 Euro sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid;
  2. Ziffer 2
    natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die in Oberösterreich eine selbständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, unterliegt, ausüben, ohne unter Ziffer eins, zu fallen;
  3. Ziffer 3
    jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, unterliegen, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;
  4. Ziffer 4
    Personen, die einen Betrieb im Sinn der Ziffer eins, oder 2 übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;
  5. Ziffer 5
    die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände;
  6. Ziffer 6
    die leitenden Angestellten, die gemäß Paragraph 3, des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, 80 aus 2008,, 54 aus 2012,, 99 aus 2013,)