Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 20,, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 135, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.