Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Landarbeitsordnung 1989

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1989 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

77 Land- und Forstarbeitsrecht

Text

Paragraph 98,
Verbotene Arbeiten für werdende Mütter

  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorgangs oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
  2. Absatz 2Als Arbeiten im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinn der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann; gesundheitsgefährdende Stoffe sind insbesondere auch Toxoplasma und Rötelvirus, außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die werdende Mutter durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist, sowie Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden;
    5. Ziffer 5
      die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    6. Ziffer 6
      die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    7. Ziffer 7
      die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
    8. Ziffer 8
      das Schälen von Holz mit Handmessern;
    9. Ziffer 9
      Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits) bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion untersagt werden;
    10. Ziffer 10
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
    11. Ziffer 11
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinn des Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2007,)
  3. Absatz 3Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Absatz eins bis 3 fällt.
  5. Absatz 5Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
    1. Ziffer eins
      bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie
    2. Ziffer 2
      bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
    3. Ziffer 3
      bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist,
    nicht beschäftigt werden, wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Ziffer 3, dies auch von einem Gutachten eines Amtsarztes bestätigt wird.
  6. Absatz 6Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebs gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

Anmerkung, LGBl.Nr. 101/1999)

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LOO40014267