Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

14.12.2023

Abkürzung

Oö. JSchG 2001

Index

22 Jugendschutz

Text

Paragraph 2,, Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten;
  3. Ziffer 3
    Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht;
  4. Ziffer 4
    Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen
    1. Litera a
      im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,
    2. Litera b
      vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder
    3. Litera c
      auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde;
  5. Ziffer 5
    Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen;
  6. Ziffer 6
    Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben;
  7. Ziffer 7
    Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz durchführt.
Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2013,)

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20000130

Dokumentnummer

LOO40013920