Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2013LGBl.Nr. 66 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2013
Text
§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie BauvorhabenParagraph 26,, Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere fürWeder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, oder unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m²;
bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
Folientunnels ohne Feuerungsanlagen, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,, 34 aus 2013,)