Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung und jede Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2012,)