Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen. Anmerkung, Zweiter Satz ist erst ab 26. November 2013 maßgeblich) Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2012,)