Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 116/2011

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

08.09.2019

Beachte

Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)

Langtitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen

StF: LGBl.Nr. 116/2011 (GP römisch XXVII RV 459/2011 AB 504/2011 LT 20)

Änderung

LGBl.Nr. 6/2015 (GP römisch XXVII RV 1197/2014 AB 1261/2014 LT 48)

Anmerkung, Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung wurde bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 verlängert vergleiche Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau der ganztägigen Schulformen, LGBl.Nr. 104/2013)

Ratifikationstext

Anmerkung, LGBl.Nr. 116/2011) Gemäß Artikel 56, Absatz 4, des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Der Oö. Landtag hat beschlossen: Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung zwischen dem Bund und allen Ländern ist mit 1. September 2011 in Kraft getreten.

Anmerkung, LGBl.Nr. 6/2015) Gemäß Artikel 56, Absatz 4, des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) wird mitgeteilt:

  1. Ziffer eins
    Der Oö. Landtag hat beschlossen: Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 3, Absatz eins, mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten. Gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, ist die Vereinbarung gegenüber Vorarlberg mit 1. Dezember 2014 und gegenüber Burgenland mit 1. Jänner 2015 wirksam geworden.
  3. Ziffer 3
    Der Text der Vereinbarung ist im Bundesgesetzblatt unter Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2014, kundgemacht.