Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39 aus 2007, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

14.03.2019

Abkürzung

Oö. KBBG

Index

31 Kindergärten, Horte, Schülerheime

Text

Paragraph 33,, Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen.
  2. Absatz 2,Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (Paragraph 36,) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.
  3. Absatz 3,Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,)

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

20000460

Dokumentnummer

LOO40010536