Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 128/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 16,

Pflegepersonal

  1. Absatz einsZur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinne des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes
    berechtigt sind.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2008,)
  2. Absatz 2Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Absatz 3, anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:

20 bis 25% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,

60 bis 70% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,

10 bis 15% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,

Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften errichtet sind und geführt werden, können bis zu 30% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, im Mindestpflegepersonalschlüssel enthalten sein.

Die oben genannten Richtwerte dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht überschritten werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2008,)

  1. Absatz 3Das Verhältnis der Bewohner nach deren Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Anzahl des Pflegepersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf ab 1. Jänner 1998 jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

Pflegestufen nach den

Pflegegeldgesetzen      Personal    Bewohner

kein Pflegegeld             1    :    24

Stufe 1                     1    :    12

Stufe 2                     1    :     7,5

Stufe 3                     1    :     4

Stufe 4                     1    :     2,5

Stufe 5                     1    :     2

Stufe 6                     1    :     1,5

Stufe 7                     1    :     1,5

Der Berechnung des Personalbedarfes ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohner je Pflegestufe des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Pflegepersonals.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2008,)

  1. Absatz 4Der Heimträger hat sicherzustellen, daß täglich in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr zumindest ein Bediensteter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zum Dienst eingeteilt ist.