(4)Absatz 4Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 3 Z. 1 und § 3a oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des § 3 Z. 2 jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Die Kammerumlage ist bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer einzuheben; soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer, Fruchtgenussberechtigte und Pächterinnen oder Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Z. 2 ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Abs. 2 besteht. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 3 a, oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Die Kammerumlage ist bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer einzuheben; soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer, Fruchtgenussberechtigte und Pächterinnen oder Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Absatz 2, besteht. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2008,)