Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

30.08.2008

Text

Paragraph 6,

Auskunft über Immunitätszusagen

  1. Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

  1. Absatz 2Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Absatz eins, erteilt wurde.