Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
Oberösterreich
Oö. Kulturgut-Leihgabengesetz
Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2008,
Paragraph 6,
30.08.2008
Paragraph 6,
Auskunft über Immunitätszusagen