Absatz eins,Sind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Schulassistentinnen und Schulassistenten für pflegerischhelfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,)