Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35 aus 1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Text

Paragraph 48 a

Schulassistenz

  1. Absatz eins,Sind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Schulassistentinnen und Schulassistenten für pflegerischhelfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,)
  2. Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Schulassistentinnen und Schulassistenten (Anzahl der Helferstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Helferstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Schulassistentinnen und Schulassistenten ist zu achten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Das Land ersetzt den Aufwand für die an den einzelnen Schulen anfallenden Helferstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Helferstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.
  4. Absatz 4,Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Für die Beistellung von Schulassistentinnen und Schulassistenten an Berufsschulen gelten Absatz eins und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2007,)