(2)Absatz 2,Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn
es den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 bis 7 entspricht,es den Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3 bis 7 entspricht,
ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und
die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.
Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,)