(5)Absatz 5Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderats, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift auf Grund der Einwendungen zu ändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Anschließend ist die Verhandlungsschrift von dem oder der Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderats, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift auf Grund der Einwendungen zu ändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Anschließend ist die Verhandlungsschrift von dem oder der Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,)