(3)Absatz 3Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der oder die Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrags dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007)Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der oder die Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrags dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)