(1a)Absatz eins aDer Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. § 46 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Der Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,)