Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2006

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Paragraph 50,
Benützung baulicher Anlagen

  1. Absatz einsBauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
  2. Absatz 2Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,)
  3. Absatz 3Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Absatz eins, benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, 96/2006)
  4. Absatz 4Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Absatz 2, benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Absatz 2, widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, bedürfen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,)
  5. Absatz 5In Verfahren nach Absatz 3 und 4 gelten Paragraph 47, Absatz 3, sowie Paragraph 48, Absatz 3 und 6 sinngemäß. Vorschriften über die Benützung von baulichen Anlagen in anderen Landesgesetzen werden durch Absatz eins bis 4 nicht berührt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, 96/2006)