Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2006

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

Oö. USchG

Index

60 Naturschutz

Text

römisch III. ABSCHNITT
Zugang zu Informationen über die Umwelt

Paragraph 13 <, b, r, /, >, U, m, w, e, l, t, i, n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, e, n,

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

  1. Ziffer eins
    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Ziffer 2
    Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  4. Ziffer 4
    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. Ziffer 5
    Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  6. Ziffer 6
    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006)

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

LOO40006960