Kurztitel

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2006

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

19.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Artikel 9, Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
    2. Ziffer 2
      Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006,)
  2. Absatz eins aBesonderes Ziel des römisch IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Absatz 2 a, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich der durch Abfälle verursachten Emissionen). Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2002,, 44/2006)
  3. Absatz eins bBesonderes Ziel des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2002,)

  1. Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung von Abfällen,
    2. Ziffer 2
      die Beseitigung und Verwertung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden,
    3. Ziffer 3
      die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,
    4. Ziffer 4
      die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,
    5. Ziffer 5
      die Pflege der biologischen Umwelt,
    6. Ziffer 6
      die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.
  2. Absatz 2 aDer römisch IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW;
    2. Ziffer 2
      Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;
    3. Ziffer 3
      Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;
    4. Ziffer 4
      Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;
    5. Ziffer 5
      Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;
    6. Ziffer 6
      Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 700 Plätzen für Säue;
    7. Ziffer 7
      sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2002,, 44/2006)
  3. Absatz 2 bDer römisch fünf a. Abschnitt gilt für Anlagen nach Absatz 2 a, sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006,)
  4. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der römisch IV., römisch fünf., römisch fünf a. und römisch VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4,), sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (Paragraph eins, Absatz 2 b,) sowie Betriebe (Paragraph eins a, Absatz 3, Ziffer 2,), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, unterliegen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006,)
  5. Absatz 4Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.