Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 6, Absatz eins, eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder entgegen Paragraph 6, Absatz 3, der Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 21, seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt,
- Ziffer 3entgegen Paragraph 23, seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 29, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
- Ziffer 5entgegen Paragraph 31, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,
- Ziffer 6entgegen Paragraph 36, Absatz 2, als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- Ziffer 7entgegen Paragraph 37, Absatz 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 40, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
- Ziffer 9entgegen Paragraph 50, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
- Ziffer 10entgegen Paragraph 51, Absatz eins, seinen Pflichten als Stromhändler nicht nachkommt,
- Ziffer 11entgegen Paragraph 53, Absatz eins, den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
- Ziffer 12entgegen Paragraph 54, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
- Ziffer 13entgegen Paragraph 55, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,
- Ziffer 14bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Behörde auf Grund dieses Landesgesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.