Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/2005

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.06.2005

Abkürzung

Oö. ADG

Index

09 Sonstiges (Verfassung, Organisationsrecht, Wahlen)

Text

Paragraph 16,

Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Bedienstete mit Behinderungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Absatz eins, lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme des Dienstgebers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen eines oder einer Bediensteten unberührt, wenn die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht befähigt oder nicht verfügbar ist.
  3. Absatz 3Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der jeweiligen Organisationseinheit zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch sonstige staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Behinderungen hinreichend ausgeglichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LOO40005709