Absatz einsDie Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:
- Ziffer einsfür Säugetiere:
- Strichaufzählungals Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
- StrichaufzählungTonbandgeräte;
- Strichaufzählungelektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
- Strichaufzählungkünstliche Lichtquellen;
- StrichaufzählungSpiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
- StrichaufzählungVorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
- StrichaufzählungVisiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
- StrichaufzählungSprengstoffe;
- StrichaufzählungNetze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- StrichaufzählungFallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- StrichaufzählungArmbrüste;
- StrichaufzählungGift und vergiftende oder betäubende Köder;
- StrichaufzählungBegasen oder Ausräuchern;
- Strichaufzählunghalbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
- Ziffer 2für Vögel, unbeschadet des Paragraph 11 :,
- StrichaufzählungSchlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
- StrichaufzählungTonbandgeräte;
- Strichaufzählungelektrische Schläge erteilende Geräte;
- StrichaufzählungVisiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
- StrichaufzählungSprengstoffe;
- StrichaufzählungNetze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
- Strichaufzählunghalbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.