Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Artenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Text

Paragraph 12,

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

  1. Absatz einsDie Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      für Säugetiere:
      • Strichaufzählung
        als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
      • Strichaufzählung
        künstliche Lichtquellen;
      • Strichaufzählung
        Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
      • Strichaufzählung
        Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Armbrüste;
      • Strichaufzählung
        Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        Begasen oder Ausräuchern;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
    2. Ziffer 2
      für Vögel, unbeschadet des Paragraph 11 :,
      • Strichaufzählung
        Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische Schläge erteilende Geräte;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

  1. Absatz 2Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.