Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums

zum Betrieb einer Privatuniversität

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

06.02.2003

Text

6. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 20,

Implementierung der neuen Organisation

  1. Absatz einsBis zur Erlangung einer Akkreditierung als Privatuniversität im Sinn des UniAkkG hat das Bruckner-Konservatorium eine Privatschule im Sinn des Privatschulgesetzes zur Erfüllung der im Paragraph 2, festgelegten Aufgaben zu führen.

  1. Absatz 2Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche Leiterin oder Leiter (Direktorin oder Direktor) des Bruckner-Konservatoriums als Organisationseinheit des Landes Oberösterreich wird abweichend vom Paragraph 5, Absatz 3 und 4 unbefristet mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors betraut.

  1. Absatz 3Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche stellvertretende Direktorin oder Direktor des Bruckner-Konservatoriums wird abweichend vom Paragraph 5, Absatz 6, mit der Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors betraut. Für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit gilt Paragraph 5, Absatz 7,

  1. Absatz 4Der erstmalige Vorschlag der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Diese bleiben solange im Amt, bis die Landesregierung auf Grund von Vorschlägen durch das durch die Satzung festzulegende Organ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9,) Mitglieder bestellt.