Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
- Ziffer einsOrt, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
- Ziffer 2den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
- Ziffer 3die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
- Ziffer 4die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
- Ziffer 5den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;
- Ziffer 6bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.