auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind,
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
LGBl.Nr. 129/2001
Paragraph 8
01.01.2002
Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten