Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 8,, Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge

Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten

  1. Ziffer eins
    auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind,
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft,
  3. Ziffer 3
    im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher Aufträge,
  4. Ziffer 4
    zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können,
  5. Ziffer 5
    auf Grundflächen gemäß Paragraph 5, Ziffer 8,, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde.