Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1979 aufgehoben durch LGBl.Nr. 114/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Text

Paragraph 19,

Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes

a) Veranstaltungen

  1. Absatz einsWenn die im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Lustbarkeiten, insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen, im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Lustbarkeit ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
  2. Absatz 2Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt 22 Cent, das Mindestausmaß 7 Cent für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie gemäß Absatz eins, anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1982,, 90/2001)
  3. Absatz 3Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Lustbarkeiten gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine gesonderte Veranstaltung. Bei Lustbarkeiten, die mehrere Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

b) Rundfunkempfangsanlagen

  1. Absatz 4Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 2 Cent, mindestens aber 1 Cent für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1982,, 90/2001)