Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1979 aufgehoben durch LGBl.Nr. 114/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Text

Paragraph 17,

Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten

  1. Absatz einsFür den Betrieb
    1. Ziffer eins
      eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten,
    2. Ziffer 2
      eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,
    3. Ziffer 3
      einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.)
    an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen nach Maßgabe des Absatz 2, festzusetzen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1982,, 70/1983)
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
    1. Litera a
      für die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Apparate mindestens 2,20 Euro und höchstens 4,30 Euro je Apparat,
    2. Litera b
      für die im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Apparate mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat,
    3. Litera c
      für die im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Vorrichtungen mindestens 2,20 Euro und höchstens 22 Euro je Vorrichtung.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1982,, 70/1983, 90/2001)
  3. Absatz 3Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung. Sie sind abgabenfrei.