(2)Absatz 2Das im § 1 genannte Quality Indicator Project (QIP) der Maryland Hospital Association wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Es ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Pflege- und Gesundheitssystemforschung, Nationale Koordinationsstelle QI-Project Austria, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Das im Paragraph eins, genannte Quality Indicator Project (QIP) der Maryland Hospital Association wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Es ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Pflege- und Gesundheitssystemforschung, Nationale Koordinationsstelle QI-Project Austria, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.