Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2005

Text

Paragraph 27,

Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
    2. Ziffer 2
      den Anmerkung, Richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
  2. Absatz eins aDie Einbringung des Antrags nach Absatz eins, Ziffer eins, hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.
  3. Absatz 2Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass auf dem Grundstück vor Ablauf von zehn Jahren weder bewilligungsnoch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen. Die Ausnahmebewilligung gilt in diesem Zeitraum als Abweisungsgrund im Sinn des Paragraph 30, Absatz 6, der Oö. Bauordnung 1994.
  4. Absatz 3Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzeige der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997,, 32/1999)