Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1997, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 40,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsWenn eine Abfallbehandlungsanlage oder eine Sammeleinrichtung ohne die nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet, betrieben oder geändert wird, ist dem Betreiber von der Behörde (Paragraph 23,) unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
    1. Ziffer eins
      um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
    2. Ziffer 2
      die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
    Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.
  2. Absatz 2Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrages bzw. Rechtskraft des Bescheides, vollstreckbar.
  3. Absatz 3Wird eine anzeigepflichtige Abfallbehandlungsanlage bzw. Maßnahme (Paragraph 19, Absatz 2,) ohne die erforderliche Anzeige errichtet, betrieben oder geändert bzw. durchgeführt, sind Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ansuchens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Absatz 2, mit der Rechtskraft der Untersagung zu laufen beginnt.