Oberösterreich
Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997
Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1997, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,
Paragraph 11,
01.01.1998
31.07.2009
Paragraph 11,
Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen
Die Gemeinde hat auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Fußgängerzonen, Bushaltestellen und dgl.), Abfallbehälter (Papierkörbe u.ä.) und erforderlichenfalls sonstige Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren und die Abfälle zu sammeln und abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Grundeigentümer hat die Aufstellung, Sammlung (Erfassung) ohne Entschädigung zu dulden; die Aufstellung, Sammlung (Erfassung) hat einvernehmlich mit dem Grundeigentümer zu erfolgen, andernfalls ist darüber vom Bürgermeister - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - bescheidförmig abzusprechen.