(6)Absatz 6,Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 2 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 3 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.Vor Erlassung einer Verordnung nach den Absatz eins und 2 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Absatz eins,, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.