Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Straßengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.07.1997

Außerkrafttretensdatum

14.11.1997

Text

3. HAUPTSTÜCK

Herstellung und Erhaltung von Straßen

Paragraph 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

  1. Absatz eins,Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (Paragraph 32,) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.
  3. Absatz 3,Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.
  4. Absatz 4,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins und 2 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht.
  5. Absatz 5,Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Vor Erlassung einer Verordnung nach den Absatz eins und 2 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Absatz eins,, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.
  7. Absatz 7,Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Planauflage gemäß Absatz 5, kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung umgereiht wird.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1993,, 82 aus 1997,)