Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 8,

Einrichtung und Ausstattung

  1. Absatz einsWohnschlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren. Die individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligem Stand der Technik entsprechenden Notrufanlage auszustatten. Die Notrufanlage kann nach dem jeweiligen Stand der Technik auch durch ein Notrufsystem ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO12007389

alte Dokumentnummer

N6199612948V