Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 104/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

b)
Schlagkraft der Feuerwehren

Paragraph 10,

Mannschaftsstärke, Ausrüstung, Dienstbekleidung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand einer Feuerwehr zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Anzahl der Feuerwehren, die Einwohnerzahl, die geographische Lage, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich zu berücksichtigen. Eine Einteilung der Gemeinden auf Grund dieser Kriterien in Pflichtbereichsklassen und eine weitere Unterteilung in Gruppen ist zulässig. Nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse sowie der Alarm- und Einsatzpläne (Paragraph 12, Absatz eins,) sind auch die für Einsätze außerhalb des Pflichtbereichs erforderlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Die Dienstbekleidungsordnung ist nach Zustimmung im Mitteilungsblatt des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins und der Dienstbekleidungsordnung gemäß Absatz 2, sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, ist auch die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
  4. Absatz 4Sonstige gesetzliche Vorschriften, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
  5. Absatz 5Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Absatz 2, - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.