Absatz eins,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
- Ziffer einsKanäle; Sammelanlagen für festen Dünger; Rohr- und Kabelleitungen; Leitungsmasten einschließlich Mastentransformatorenstationen;
- Ziffer 2Telefonzellen; Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen;touristische Informationsstellen, Toilettenanlagen, Wartehäuschen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke; Würstel-, Fischbratstände sowie ähnliche Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- Ziffer 3Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dergleichen; Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen; Ausstellungsgegenstände und dergleichen;
- Ziffer 4Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung;
- Ziffer 5Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen (Paragraph eins, O.ö. Campingplatzgesetz) abgestellt sind;
- Ziffer 6Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
- Ziffer 7Straßen, Brücken und Stege;
- Ziffer 8wasserrechtlich bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungswasserbauten, Entwässerungsanlagen und Wasserbenutzungsanlagen, soweit es sich hiebei um Bauten handelt, die nicht auch anderen Zwecken dienen;
- Ziffer 9Stützmauern bis zu einer Höhe von einem Meter über dem Gelände sowie sonstige Einfriedungen einschließlich freistehende Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, fallen;
- Ziffer 10Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden;
- Ziffer 11andere ebenerdige Gebäude mit einer bebauten Grundfläche bis zu 12 m2, sofern sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist und sie nicht Wohnzwecken dienen;
- Ziffer 12Heizungsanlagen, sofern sie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegen;
- Ziffer 13Solaranlagen bis zu einer Fläche von insgesamt 20 m2 und Alternativenergieanlagen, wie Windräder bis zu zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefstgelegenen Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dergleichen;
- Ziffer 14Parabolantennen und Antennenanlagen, sofern sie nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, fallen.