von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des O.ö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.