Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Veranstaltungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1992, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

28.10.1992

Außerkrafttretensdatum

22.08.2001

Text

Paragraph 14,

Verboten ist die Durchführung

  1. Ziffer eins
    von Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember;
  2. Ziffer 2
    von Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiete der Hypnose und Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise der Teilnehmer;
  3. Ziffer 3
    der Zukunftsdeutung gegen Entgelt, wenn nicht von vornherein deutlich erkennbar ist, daß es sich nicht um eine wirkliche Deutung, sondern lediglich um eine Unterhaltung handelt, wie dies z.B. bei sogenannten Juxhoroskopen (Juxplaneten) der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (Paragraph 2, Absatz eins,) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (Paragraph 11, Absatz 2,);
  5. Ziffer 5
    von anzeigepflichtigen Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anzeige oder entgegen einer behördlichen Untersagung (Paragraph 2, Absatz 2,);
  6. Ziffer 6
    von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des O.ö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.