Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 125/1991Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1991,
Text
§ 15Paragraph 15,
(1)Absatz eins(Vertretung des Ersten Präsidenten)
Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt (Art. 23 Abs. 2 L-VG. 1991).Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt (Artikel 23, Absatz 2, L-VG. 1991).
(2)Absatz 2Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge von seinen Vertretern zu besorgen.Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge von seinen Vertretern zu besorgen.
(3)Absatz 3(Besondere Aufgaben des Zweiten und des Dritten Präsidenten)
Der Zweite und der Dritte Präsident haben den Ersten Präsidenten über sein Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtages zu unterstützen.