Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

16.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins(Aufgaben der Obmännerkonferenz)

Die Obmännerkonferenz hat die ihr nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen. Durch Beschluß des Landtages können der Obmännerkonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.

  1. Absatz 2Darüber hinaus kann der Erste Präsident die Obmännerkonferenz in allen Angelegenheiten anhören, die von ihm zu besorgen sind.
  2. Absatz 3Der Erste Präsident hat die Obmännerkonferenz ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn dies ein Klubobmann verlangt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,)