Absatz eins(Aufgaben der Obmännerkonferenz)
Oberösterreich
Landtagsgeschäftsordnung
Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1991,
Paragraph 12,
16.11.1991
31.12.1999
Paragraph 12,
Die Obmännerkonferenz hat die ihr nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen. Durch Beschluß des Landtages können der Obmännerkonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.