Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
LGBl.Nr. 91/1990
LG
Paragraph 52,
15.12.1990
Oö. GemO 1990
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.
10.02.2023
10000288
LOO12003763
N6199010751U