(2)Absatz 2Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Paragraph 108, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)