Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Text

Paragraph 22,

Fondserklärung

  1. Absatz einsDie Fondserklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen;
    2. Ziffer 2
      die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Fondszweckes.
  2. Absatz 2Die Fondserklärung kann enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (Paragraph 24,);
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung (Paragraph 25,);
    3. Ziffer 3
      einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (Paragraph 26,).
  3. Absatz 3Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Fondserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (Paragraph 32,) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat die Fondserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Fondserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fondserrichtung (Paragraph 23,) ändern oder widerrufen.
  4. Absatz 4Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (Paragraphen 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (Paragraph 24,), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.