(4)Absatz 4Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 24), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (Paragraphen 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (Paragraph 24,), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.